“Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.” – Dieses Zitat wird Benjamin Franklin, einem der Gründerväter der Vereinigten Staaten von Amerika zugeschrieben. In einem Brief an Jean-Baptiste Leroy am 13. November 1789 soll er den Satz verwendet haben. Nun, einen Faltcaravan gab es zu dieser Zeit noch nicht. Dafür langt heute der deutsche Fiskus zu, wenn es um die Besteuerung des Zeltanhängers geht. Und um Faltcaravan-Steuern geht’s in diesem Blog-Beitrag.
Unvermeidbar in Deutschland: die Faltcaravan-Steuern
Seit Jahren nimmt die Bundesrepublik Deutschland jährlich zwischen 8,4 bis 8,5 Mrd. Euro Kraftfahrzeugsteuer ein. Sicher, nur ein verschwindend geringer Teil davon entfällt auf Zeltanhänger. Genau wie Wohnwagen gehört die Gattung der Faltcaravans zu den Anhängern und wird auch als ein solcher versteuert. Anhänger sind frei von einem eigenen Antrieb und damit von Schadstoffemissionen eines Verbrennungsmotors. Die Folge: ihr Steuersatz fällt sehr gering aus, liegt aber nicht bei 0.
Steuerhöhe
Ein Faltcaravan ist dann steuerpflichtig, sobald er für den Straßenverkehr angemeldet wird. Nach der Zulassung beträgt die jährliche Kraftfahrzeugsteuer Stand 2015 7,46 € je angefangene 200 kg des verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewichts. Das Gesamtgewicht entspricht der technisch zulässigen Gesamtmasse, die man in einem aktuellen Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) in Feld F.1 bzw. im Feld 15 des bis zum 30. September 2005 ausgegebenen Fahrzeugscheins findet. Beispiel: liegt die zulässige Gesamtmasse bei 550kg so beläuft sich die Steuer auf 22,38 Euro pro Jahr. Irrelevant für Zeltanhänger aber trotzdem hier notiert: der Steuerhöchstbetrag von Anhängern beträgt 373,00 € p.a..
Steuerpflicht
Die Faltcaravan-Steuern sind für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Die Steuerpflicht dauert dabei bis zur Abmeldung des Faltcaravans fort, mindestens jedoch einen Monat. Mit dieser Mindeststeuer will der Gesetzgeber dem erhöhten Verwaltungsaufwand für kurzfristige An- und Abmeldungen begegnen. Bei einer Anhängerumschreibung binnen Monatsfrist auf einen neuen Fahrzeughalter kommt es dagegen nicht zu einer doppelten Besteuerung, sondern zu einer tagesgenauen Abrechnung. Das Ende der Steuerpflicht setzt die ordnungsgemäße Ab- oder Ummeldung des Faltcaravans voraus.
Der Vollständigkeit halber: Von der Steuerpflicht kann man Zeltanhänger nur befreien, falls diese nicht von einem PKW oder Motorrad gezogen werden und auf für die Zugmaschine ein Anhängerzuschlag besteht.
Steuerreduktion
Es ist möglich einen Faltcaravan für einen begrenzten Zeitraum im Jahr zuzulassen und nur für diesen anteilig Steuern zu bezahlen. In diesem Falle erhält man als Halter ein Saisonkennzeichen, zum Beispiel von März bis Oktober. Bei einem hohen zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers jenseits der 1000kg ist es zudem sinnvoll, über das sogenannte Ablasten nachzudenken (siehe Wikipedia). Nur selten übersteigt der Faltcaravan inkl. Beladung die 800kg – Marke, warum soll für die 500kg jedes Jahr Steuergeld entrichtet werden?
Fazit
Über die Faltcaravan-Steuern muss sich der Faltcaravan-Besitzer eigentlich keine Gedanken machen. Selten übersteigen diese 30 Euro im Jahr, der Staat zieht den Betrag per Einzugsermächtigung verlässlich vom Konto ein. Einzig und allein nach Abmeldung des Anhängers sollte überprüft werden, ob die automatischen Einzüge eingestellt wurden.
Weitere Infos
- Autoscout24: Kfz-Steuer für PKW mit Anhänger (letzter Abruf: 14.07.15)
- Wikipedia: Kraftfahrzeugsteuer (letzter Abruf: 14.07.2015)
> Du möchtest die jährlichen Kosten Deines Faltcaravans berechnen? Unser leicht verständliches Kalkulationswerkzeug auf Microsoft Excel-Basis unterstützt Dich in der genauen Ermittlung der Gesamt- und Übernachtungskosten.
Für klassische Faltcaravan wie Trigano oder Camplet ist die steuerliche Betrachtung richtig. Aber gerade bei den immer populärer werdenden Trailer -ents (Campwerk, 3Dog) wird ein gewöhnlicher gebremster (Lasten-)Anhänger mit 1,3t zGG verwendet. Da übersteigen die Steuern dann auch 50 € im Jahr und ein Ablasten kann sinnvoll sein (da die Zuladung bei Verwendung als Zeltanhänger sowieso nie erreicht wird).
Hallo Felix,
vielen Dank für Deinen Hinweis. Ablasten ist tatsächlich ebenfalls eine Möglichkeit, die Steuern zu reduzieren. Gerade bei den Trailer-Tents mit ihren robusten Hängern und den damit verbundenen hohen zulässigen Gesamtgewicht wird das interessant.
Viele Grüße,
Christopher